GAST-BEITRAG
von Jürg Aschwanden
Eine der tragenden Säulen jeder Demokratie ist das sogenannte Gewaltmonopol. Nur der Staat darf Übertretungen gemeinschaftlich festgelegter Normen feststellen und sanktionieren. Um vor Willkür zu schützen, stehen dem Angeklagten umfangreiche Rekursmöglichkeiten und -ebenen zur Verfügung.
Das Gewaltmonopol impliziert die Delegation des individuellen Rechtes “Schadenabwehr” an den Staat. Ich als Person delegiere meine Freiheit, Schaden von mir abzuwenden an den Staat, der durch Normierung festlegt, was Schaden bedeutet und wie dessen Eintritt sanktioniert wird.
Wird nun die Übertretung eines Gesetzes nicht sanktioniert, hat dies Konsequenzen. So zum Beispiel im Bereich der Kleinkriminalität, wo Strafverfahren oft eingestellt werden oder bei exzessiven Gewaltanwendungen, bei denen Täter oft und aus den unterschiedlichsten Gründen mit Milde rechnen können. Verbreitet führt dies zu Kopfschütteln und drückt Unmut aus.
Genauer geht es um ein Gefühl der Ungerechtigkeit, also eines emotionalen Zustandes, der bei der Urteilsfindung oder Verfahrenseinstellung – im Gegensatz zur Täterbeurteilung (Affekt) – keinen Platz hat. Nun trifft es zwar zu, dass Juristen bereits während ihrer akademischen Ausbildung lernen, dass Recht nichts mit Gerechtigkeit zu hat. Trotzdem bin ich der Ansicht, dass die akademische juristische Diskussion gut daran täte, auch den Begriff der „Gerechtigkeit“ im Sinne eines übergeordneten Interesses im Auge zu behalten.
Wie erwähnt: Gerechtigkeit an sich ist kein juristischer, wohl aber ein philosophischer und im weitesten Sinne politischer Begriff. Er drückt ein Empfinden des „äquivalenter output für input“aus. Oder eben im Bereich des Strafrechts: angemessene Strafe für angemessene Übertretung gesellschaftlicher Normen.
Empfindet eine grosse Mehrheit über einen längeren Zeitraum Übertretungen von gesellschaftlichen Übereinkünften als angemessen sanktioniert, bleibt die individuelle Delegationsbereitschaft erhalten. Empfindet jedoch eine grössere Personengruppe über einen längeren Zeitraum hinweg die verhängte Sanktion als nicht genügend oder gar nicht vorhanden, so wird die erteilte Delegation widerrufen. Zunächst innerlich und damit mental, später auch faktisch.
Dies geschieht im einfacheren Falle an der Urne, im schwierigeren durch Selbstjustiz. Die Formen reichen dabei von verstärkten Sicherheitsdiensten bis hin zu Bürgerwehren.Um das Gewaltmonopol des Staates zu schützen, bedarf es nicht nur mehr Polizisten. Es bedarf vor allem der konsequenten Anwendung der durch Übereinkunft vorgesehenen Sanktionen.
Gerechtigkeit wird – und soll – auch in Zukunft keine juristische Dimension darstellen. Aber die Mehrheit in diesem Lande muss dauerhaft das Gefühl haben, dass die delegierte Freiheit durch den Staat und seine Organe angemessen wahrgenommen wird. Vielleicht verbessert sich damit auch wieder die kollektive Bereitschaft, rein normativen Übereinkünften ebenfalls wieder mehr Achtung zu verschaffen.
Foto Jürg Aschwanden: zvg
Ob einer Passage bin ich hängen geblieben: “Es bedarf vor allem der konsequenten Anwendung der durch Übereinkunft vorgesehenen Sanktionen.”
Ist damit nun das volle Ausschöpfen der bereits definierten Strafmasse gemeint (statt “Milde” walten zu lassen”)?
Oder ist damit – da vorgängig von “nicht genügend sanktioniert” die Rede war – die Übereinkunft mit dem Gerechtigkeitsempfinden des “normalen” Bürgers gemeint?
‘@ Titus Sprenger
Ich bitte um Entschuldigung für die viel zu späte Antwort, welche aufgrund widriger Umstände nicht früher machbar war.
Ich meinte mit dieser Passage das volle Ausschöpfen des bereits definierten Strafmasses.
Ich gehe nämlich davon aus, dass auch dieses durch einen politischen Diskurs zustande gekommen und im Bedarfsfalle geändert worden ist/ geändert wird.